So sind darin, gemäss Ausführungen im Begleitschreiben, zusätzlich zu den infolge der Aufhebung des fraglichen Bahnübergangs anzupassenden auch die Bereinigung weiterer Rechte und Lasten aufgeführt. Auch wenn eine solche Bereinigung durchaus sinnvoll sein kann, bildet diese nicht Gegenstand des vorliegenden Plangenehmigungsverfahrens, insbesondere ist hierfür im vorliegenden Plangenehmigungsverfahren nicht das Enteignungsrecht zu erteilen, da für die Verwirklichung des Bahnprojekts nicht notwendig (vgl. Art. 1 Abs. 2 EntG).