27 Abs. 2 EntG verletzt. Daran ändert auch das der REKO/INUM einzig vom Beschwerdegegner eingereichte Verzeichnis betreffend die Situation der Dienstbarkeiten und Grundlasten, das am 17. Februar 2004 offenbar auch dem BAV zugestellt wurde, nichts. So sind darin, gemäss Ausführungen im Begleitschreiben, zusätzlich zu den infolge der Aufhebung des fraglichen Bahnübergangs anzupassenden auch die Bereinigung weiterer Rechte und Lasten aufgeführt.