Im Auflagedossier findet sich ein Landerwerbsplan, in welchem lediglich der Erwerb einer Dienstbarkeit von einem Grundstück (...) direkt neben dem aufzuhebenden Bahnübergang aufgeführt ist. Sodann ist in der Beilage eine Liste der am Projekt beteiligten Instanzen und tangierter Grundeigentümer (insgesamt 4) enthalten, u. a. der Beschwerdegegner als Eigentümer der Parzelle, auf welcher sich der aufzuhebende Bahnübergang befindet. Nicht erwähnt sind hingegen die diese Parzelle belastenden dinglichen Rechte (insbesondere Wegrechte). 9.2. Infolge Fehlens von Grunderwerbstabelle und Enteignungsplan ist das Auflagedossier unvollständig und Art. 27 Abs. 2 EntG verletzt.