Angaben über den Bedarf an Grundstücken und dinglichen Rechten sowie über die Erwerbsart zu machen. 9.1. Vorliegend beinhalten die von der Vorinstanz eingereichten Akten weder einen Enteignungsplan noch eine Grunderwerbstabelle mit allen betroffenen Grundstücken und sämtlichen im Zusammenhang mit der beabsichtigten definitiven Schliessung des fraglichen Bahnübergangs relevanten dinglichen Rechten. Im Auflagedossier findet sich ein Landerwerbsplan, in welchem lediglich der Erwerb einer Dienstbarkeit von einem Grundstück (...) direkt neben dem aufzuhebenden Bahnübergang aufgeführt ist.