8 Enteignungsweg durchzuführen ist, gemeindeweise ein Enteignungsplan und die Grunderwerbstabelle zu erstellen, die nach Durchführung des Plangenehmigungsverfahrens zusammen mit den genehmigten Plänen dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission zu übermitteln sind (vgl. Art. 18k EBG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 EntG). Zudem sind auch gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Bst. l der Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE, SR 742.142.1) im Plangenehmigungsgesuch Angaben über den Bedarf an Grundstücken und dinglichen Rechten sowie über die Erwerbsart zu machen.