9. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 6.2), entscheidet die Genehmigungsbehörde auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen. Folglich müssen die Ausführungsprojekte grundsätzlich entsprechend den spezifischen enteignungsrechtlichen Vorschriften ausgestaltet sein (vgl. BGE 106 Ib 19 E. 7b). Insbesondere ist, wenn der Landerwerb auf dem