Schliesslich drängt sich eine (formelle und materielle) Koordination des Plangenehmigungsverfahrens mit dem Verfahren betreffend die neue Zufahrt im Übrigen auch deshalb auf, weil die Beschwerdeführerin 1 durch den Verlust des - allenfalls zu enteignenden - Wegrechts über den Bahnübergang und die Einräumung des Wegrechts für die neue Zufahrtsstrasse finanziell nicht schlechter gestellt werden soll, als wenn der Bahnübergang gesichert offen gehalten würde. Dies erfordert eine gemeinsame Beurteilung im Rahmen dieses und allenfalls des nachfolgenden Schätzungsverfahrens, in welchem die finanziellen Folgen einer allfälligen Enteignung zu regeln sind. 9.