Da die Frage der Zufahrt vom BAV gerade nicht geregelt und diesbezüglich das Enteignungsrecht nicht erteilt wurde, könnte die angefochtene Verfügung nicht als Grundlage dienen, die entsprechenden Anpassungen im Grundbuch zu veranlassen. Schliesslich drängt sich eine (formelle und materielle) Koordination des Plangenehmigungsverfahrens mit dem Verfahren betreffend die neue Zufahrt im Übrigen auch deshalb auf, weil die Beschwerdeführerin 1 durch den Verlust des - allenfalls zu enteignenden - Wegrechts über den Bahnübergang und die Einräumung des Wegrechts für die neue Zufahrtsstrasse finanziell nicht schlechter gestellt werden soll, als wenn der Bahnübergang gesichert offen gehalten würde.