Rechtserwerbstabelle (offenbar eingereicht am 17. Februar 2004). Auch die Beschwerdeführerin 2 wies in ihrer Eingabe vom 16. Februar 2004 auf diese Problematik hin. Da die Frage der Zufahrt vom BAV gerade nicht geregelt und diesbezüglich das Enteignungsrecht nicht erteilt wurde, könnte die angefochtene Verfügung nicht als Grundlage dienen, die entsprechenden Anpassungen im Grundbuch zu veranlassen.