Es war offenbar auch die Absicht des Beschwerdegegners, die neue Zufahrt im vorliegenden Verfahren zu regeln, weist er doch in den Gesuchsunterlagen (technischer Bericht) ausdrücklich darauf hin, dass die Regelung der Rechte für die Anstösser der Margarethenstrasse für die Benützung der neuen Stichstrasse ab der Dorfstrasse im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens erfolgen müsse. Zudem wies der Beschwerdegegner in seiner Eingabe an das BAV vom 20. Januar 2004 nochmals darauf hin, die Regelung der Wegrechte der Anstösser sei im Plangenehmigungsverfahren vorzunehmen und beantragte die Löschung bzw. Erteilung der Wegrechte der nachzureichenden Land- und