EntG], SR 711), falls die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind (Art. 1 EntG). Es war offenbar auch die Absicht des Beschwerdegegners, die neue Zufahrt im vorliegenden Verfahren zu regeln, weist er doch in den Gesuchsunterlagen (technischer Bericht) ausdrücklich darauf hin, dass die Regelung der Rechte für die Anstösser der Margarethenstrasse für die Benützung der neuen Stichstrasse ab der Dorfstrasse im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens erfolgen müsse.