694 ZGB (Notweg) gegen volle Entschädigung einen Anspruch auf Benützung der fraglichen Strasse ändert daran nichts. Sollte keine gütliche Einigung möglich sein, müsste der Gesuchsteller die entsprechenden Rechte auf dem Enteignungsweg erwerben können (vgl. Art. 4 Bst. e des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung [EntG], SR 711), falls die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind (Art.