Dem kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Verpflichtung zur Verfahrenskoordination (vgl. E. 6.2) verlangt vorliegend, die neue Zufahrt für diejenigen dinglich Berechtigten zu regeln, die durch die Schliessung des Bahnübergangs ihren Anschluss an das öffentliche Strassennetz verlieren. Die neu notwendige (rechtliche) Regelung der Zufahrt ist direkte Folge der Schliessung des fraglichen Bahnübergangs und somit ebenfalls im eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren vorzunehmen. Der Hinweis darauf, die Betroffenen hätten gestützt auf Art. 694 ZGB (Notweg) gegen volle Entschädigung einen Anspruch auf Benützung der fraglichen Strasse ändert daran nichts.