7 Zufahrtsregelung davon erfasst war, ergibt sich daraus nicht. Indem das BAV von einer guten rückwärtigen Erschliessung ausgegangen ist, ohne das diese auch rechtlich besteht, ist es auch in diesem Zusammenhang von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen. 8.2. Das BAV ist weiter, unter Verweisung auf Art. 694 ZGB, offenbar der Auffassung, es liege an den Betroffenen, sich selbst um die Regelung der Wegrechte für die neue Zufahrt zu kümmern. Dem kann ebenfalls nicht gefolgt werden.