Wohl besteht auch nach einer Schliessung des fraglichen Bahnübergangs noch eine - private - Zufahrt zu den Liegenschaften der Betroffenen, deren Benützung ist aber rechtlich gerade nicht geregelt. Etwas anderes geht zumindest aus der angefochtenen Verfügung und den vom BAV eingereichten Vorakten nicht hervor. In seiner Vernehmlassung äussert es sich nicht zu diesem Punkt. In der angefochtenen Verfügung weist es einzig darauf hin, dass die entsprechenden Wegrechte noch erworben werden müssten und erwähnt den entsprechenden Rechtsanspruch gemäss Art. 694 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210).