Schliessung des Bahnübergangs betroffenen Liegenschaften rückwärtig (über die Sternenkreuzung-Dorfstrasse-Margarethenstrasse) noch gut erschlossen seien. Die Tatsache, dass dafür noch die entsprechenden Wegrechte erworben werden müssten, ändere daran nichts. 8.1. Das BAV erwähnt in der angefochtenen Verfügung zwar die noch fehlenden Wegrechte für die Anwohner, geht aber bei der Interessenabwägung davon aus, dass die betroffenen Liegenschaften «gut erschlossen» seien. Wohl besteht auch nach einer Schliessung des fraglichen Bahnübergangs noch eine - private - Zufahrt zu den Liegenschaften der Betroffenen, deren Benützung ist aber rechtlich gerade nicht geregelt.