In diesem Zusammenhang ist u. a. auch die Kapazität der (geänderten) Sternenkreuzung von Bedeutung. 7.4. In einem ersten Schritt ist somit festzustellen, dass das BAV keine hinreichende Variantenprüfung vorgenommen hat sowie seiner Interessenabwägung einen falschen Mehrweg zu Grunde gelegt hat. 8. Im Zusammenhang mit der mangelhaften Koordination wegen der unterlassenen Regelung der Fahr- und Wegrechte für die neue Zufahrt (vgl. E. 5) macht die Beschwerdeführerin 1 zudem geltend, die Plangenehmigung dürfe nicht erteilt werden, da die Wegrechte der Anwohner für den Bahnübergang Margarethenstrasse immer noch bestünden. Das BAV geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die von der