Der Umstand alleine, dass das vom Beschwerdegegner eingereichte Gesuch vom BAV in der vorgesehenen Art nicht genehmigt wurde, ist vorliegend nicht von entscheidender Bedeutung, da nicht Gegenstand des vorliegenden Projekts. Massgebend für das vorliegende Verfahren ist demgegenüber die bei einer Schliessung des fraglichen Bahnübergangs bestehende (oder zu erstellende) alternative verkehrsmässige Erschliessung der betroffenen Liegenschaften. In diesem Zusammenhang ist u. a. auch die Kapazität der (geänderten) Sternenkreuzung von Bedeutung.