Damit ist das BAV bei seiner Interessenabwägung von einem unrichtigen rechtserheblichen Sachverhalt bezüglich des Mehrwegs ausgegangen. 7.3. Die Beschwerdeführerin 1 beanstandet sodann, die Aussagen des Beschwerdegegners betreffend die Kapazität der Sternenkreuzung basierten auf einem Projekt, das vom Bund nicht genehmigt worden sei. Der Umstand alleine, dass das vom Beschwerdegegner eingereichte Gesuch vom BAV in der vorgesehenen Art nicht genehmigt wurde, ist vorliegend nicht von entscheidender Bedeutung, da nicht Gegenstand des vorliegenden Projekts.