Auf die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung geht das BAV in seiner Vernehmlassung vom 21. Oktober 2004 nicht ein. Einzig der Beschwerdegegner erläutert in der Beschwerdeantwort die Wegverhältnisse näher. Danach beträgt der Weg Bahnübergang Margarethenstrasse-Sternenkreuzung-Dorfstrasse-Lötscherstrasse-Margarethenstrasse bis Einmündung X-weg ungefähr 510 m; der Weg Bahnübergang