eine Liegenschaft am X-weg, die über die Margarethenstrasse und den gemäss angefochtener Verfügung aufzuhebenden Bahnübergang ans öffentliche Strassennetz angeschlossen ist. Die Beschwerdeführerin 1 rügt nun, der Mehrweg bei einer Schliessung des fraglichen Bahnübergangs betrage mindestens 500 m, womit sie eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend macht (vgl. Art. 48 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021). Auf die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung geht das BAV in seiner Vernehmlassung vom 21. Oktober 2004 nicht ein.