Dass der Beschwerdegegner sich in den Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren und auch im Beschwerdeverfahren zur Frage der Sicherung des fraglichen Bahnübergangs und zur Variante der Beschwerdeführerin 2 geäussert hatte, ändert daran nichts. Massgebend ist, dass sich das BAV als erstinstanzlich entscheidende Behörde in seiner Verfügung - und auch in der Vernehmlassung - nicht in genügender Weise mit den verschiedenen Varianten und den massgebenden Interessen auseinander setzte. 7.2. Weiter geht das BAV bei der konkreten Ermittlung der Interessen auf Seiten der Anwohner bei einer Schliessung des fraglichen Bahnübergangs von einem Mehrweg von 200/250 m aus. Die Beschwerdeführerin 1 besitzt