Zudem nimmt das BAV auch keinen Bezug auf die von der Beschwerdeführerin 2 ins Feld geführte Variante einer teilweisen Offenhaltung. Aus der angefochtenen Verfügung ist jedenfalls eine umfassende Prüfung der Varianten nicht ersichtlich und damit als Teil des massgebenden Entscheidungsprozesses nicht nachvollziehbar. Dass der Beschwerdegegner sich in den Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren und auch im Beschwerdeverfahren zur Frage der Sicherung des fraglichen Bahnübergangs und zur Variante der Beschwerdeführerin 2 geäussert hatte, ändert daran nichts.