Das BAV hat die vom Beschwerdegegner beantragte Schliessung des Bahnübergangs genehmigt. In der angefochtenen Verfügung stützt sich das BAV bei seiner Interessenabwägung auf das Verhältnismässigkeitsprinzip und stellt im Wesentlichen die Interessen an einer Schliessung den Interessen an einer Offenhaltung gegenüber, ohne die Variante der Offenhaltung näher zu verdeutlichen. Es weist einzig darauf hin, dass eine Sicherung des Bahnübergangs ungefähr 300’000-500’000 Franken kosten würde und auf der Strecke Lenzburg-Luzern nicht bei jedem Bahnübergang eine Luxusvariante gewählt werden könne.