5 massgebenden Vorschriften stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu beurteilen und darf, vorbehältlich einer anders lautenden gesetzlichen Regelung, nicht einzelne Fragen abspalten und gesondert darüber entscheiden (vgl. Arnold Marti, Koordinationspflicht bei Gewerbe- und Industriebauten - Der Ruf nach Flexibilität, URP 2001, S. 551 ff., 558 f.). 7. Ausgehend von den Rügen der Beschwerdeführerinnen (vgl. E. 5) ist damit nachfolgend die vom BAV vorgenommene Interessenabwägung anhand der vorstehend erläuterten Grundsätze zu überprüfen. 7.1. Das BAV hat die vom Beschwerdegegner beantragte Schliessung des Bahnübergangs genehmigt.