Indem nicht nur verschiedene Möglichkeiten der Signalisierung, sondern auch die Schliessung des Bahnübergangs als besonders raumwirksame Massnahme zur Auswahl steht, ist die Interessenabwägung und in deren Rahmen die Prüfung verschiedener Alternativen von besonderer Bedeutung. Werden im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens keine Alternativen zur beantragten Massnahme in Betracht gezogen, so liegt ein Fehler in der Interessenabwägung und damit ein Rechtsfehler vor (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2004 [1A.191/2003] E. 6.1.1, publiziert in URP 2004 S. 622 ff., vgl. Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2005, §26, Rz.