URP] 2001 S. 511 ff., 516 f.). In diesem Sinne hat das BAV als zuständige Behörde bei Streitigkeiten betreffend Sicherheitsvorkehren sowie als Plangenehmigungsbehörde im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. a EBG eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, indem es alle relevanten Interessen ermittelt, bewertet und gegeneinander abwägt, um sodann gestützt darauf zu entscheiden, welcher der möglichen Massnahmen der Vorzug zu geben ist.