Die Plangenehmigung ist zugleich die Baubewilligung und genügt damit für die Realisierung des Vorhabens. Während das Bundesgericht im Entscheid «Chrüzlen» (BGE 116 Ib 50) noch das Erfordernis des engen Sachzusammenhangs bezüglich der anwendbaren Vorschriften als Kriterium für den Umfang der Koordinationspflicht nannte, wurde beim Erlass des Koordinationsgesetzes darauf verzichtet, einzig auf dieses Kriterium abzustellen. Vielmehr wurde durch verschiedene Ausgestaltungen der formellen Koordination eine noch umfassendere materielle Koordination statuiert.