Dabei sind alle nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen in einem Gesamtentscheid zu erteilen (Art. 18 Abs. 3 EBG). In diesen Gesamtentscheid integriert werden insbesondere das Plangenehmigungsverfahren und - falls eine Enteignung notwendig werden kann - das enteignungsrechtliche Verfahren (Botschaft, a.a.O., S. 2600). Die Genehmigungsbehörde entscheidet mit der Plangenehmigung somit auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen (Art. 18h Abs. 1 EBG).