Nach den mit dem Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 1999 3071; im Folgenden: Koordinationsgesetz) geänderten verfahrensrechtlichen Bestimmungen ist das Entscheidverfahren nach dem Konzentrationsmodell in der Weise ausgestaltet, dass die Einhaltung der verschiedenen anwendbaren bundes- und kantonalrechtlichen Bestimmungen von einer einzigen Behörde erstinstanzlich beurteilt wird (vgl. Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren vom 25. Februar 1998, BBl 1998 2596). Dabei sind alle nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen in einem Gesamtentscheid zu erteilen (Art.