Bestehende Bahnübergänge sind entsprechend der Verkehrsbelastung und der Gefahrensituation entweder aufzuheben oder so mit Signalen oder Anlagen auszurüsten, dass sie sicher befahren und betreten werden können. Dabei wird die Signalisation und die Verkehrsregelung am Bahnübergang durch die Betriebsart der Bahn bestimmt (Art. 37b EBV). Die Signalisation von Bahnübergängen erfolgt grundsätzlich mittels der Erstellung von Schranken- oder Halbschrankenanlagen (Art. 37c Abs. 1 EBV). Ausnahmen von dieser Regelung sind in Art. 37c Abs. 3 und 5 geregelt. Bei Streitigkeiten entscheidet das BAV nach Anhörung der beteiligten Behörden und Transportunternehmungen über die zur Sicherheit des Baues und