17 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101) legt die Grundsätze der Planung, des Baus und des Betriebs von Eisenbahnen fest. Nach dessen Abs. 4 sind die Bahnunternehmungen für den sicheren Betrieb der Bahnanlagen und Fahrzeuge verantwortlich und nach Art. 19 Abs. 1 EBG verpflichtet, die Sicherheitsvorkehren zu treffen, die gemäss den Vorschriften des Bundesrates und den mit den genehmigten Plänen verbundenen Auflagen zur Sicherheit des Baus und Betriebs der Bahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind.