3 Interessenabwägung auf, womit sich eine separate Behandlung erübrigt. Die gerügte fehlerhafte Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist ebenfalls im Rahmen der Überprüfung der Interessenabwägung zu beurteilen. 6. Bevor auf die einzelnen Rügen einzugehen ist, drängt es sich auf, die für die Aufhebung von Bahnübergängen massgebenden Gesetzesbestimmungen in ihrem Zusammenhang kurz darzulegen. 6.1. Art. 17 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101) legt die Grundsätze der Planung, des Baus und des Betriebs von Eisenbahnen fest.