Das nach der provisorischen Schliessung des Bahnübergangs erteilte Wegrecht für eine private Zufahrtsstrasse bestehe nicht mehr. Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin 2, beim Projekt betreffend den Bahnübergang bei km 11.268 werde keine Mittelinsel für die Fussgänger oder eine bahnabhängige Lichtsignalanlage verlangt, wie dies vorliegend für den Bahnübergang Margarethenstrasse der Fall sei. Damit wird von den Beschwerdeführerinnen sinngemäss eine unrichtig vorgenommene Interessenabwägung und eine Verletzung der Koordinationspflicht gerügt. Soweit sie auch eine Verletzung der Begründungspflicht geltend machen, geht diese Rüge in jener der fehlerhaften