Zudem beanstandet sie, das vorliegende Projekt werde vorangetrieben, obwohl das Projekt betreffend die Sternenkreuzung, auf das sich der Beschwerdegegner vorliegend bezüglich der Verkehrsentlastung beziehe, noch nicht bewilligt sei. Die Beschwerdeführerin 1 macht zudem geltend, auch die Frage der Wegrechte sei nicht geregelt, weil mit der Schliessung des fraglichen Bahnübergangs die einzige rechtlich geregelte Zufahrt zu ihrer Liegenschaft aufgehoben werde. Das nach der provisorischen Schliessung des Bahnübergangs erteilte Wegrecht für eine private Zufahrtsstrasse bestehe nicht mehr.