Eine solche Ausführung sei von der Gemeinde nie verlangt worden. Sodann sei das BAV auf die von ihr im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Gründe für die Offenhaltung des Bahnübergangs kaum eingegangen. Die Beschwerdeführerin 1 rügt weiter, der Mehrweg bei einer Schliessung des fraglichen Bahnübergangs betrage nicht 200 m, sondern mindestens 500 m. Zudem beanstandet sie, das vorliegende Projekt werde vorangetrieben, obwohl das Projekt betreffend die Sternenkreuzung, auf das sich der Beschwerdegegner vorliegend bezüglich der Verkehrsentlastung beziehe, noch nicht bewilligt sei.