Formelles 5. Die Beschwerdeführerin 1 führt aus, das BAV habe die Verhältnismässigkeitsprüfung nicht korrekt vorgenommen und insbesondere die durch die Aufhebung des Bahnübergangs entstehenden Kosten nicht berücksichtigt. Zudem seien die veranschlagten Kosten für eine Sicherung des fraglichen Bahnübergangs zu hoch angesetzt. Bezüglich dessen allfälliger Sicherung hält die Beschwerdeführerin 2 fest, die vom Beschwerdegegner geltend gemachten Kosten basierten auf einer Luxusvariante für den Fussgängerverkehr. Eine solche Ausführung sei von der Gemeinde nie verlangt worden.