Mit Verfügung vom 7. Juni 2004 genehmigte das BAV die Pläne mit Auflagen. Das BAV kam zum Schluss, das Interesse an der Verminderung des Unfallrisikos sowie an einem sicheren und möglichst ungestörten Bahnbetrieb sei gewichtiger als die für die Offenhaltung des Bahnübergangs vorgebrachten Gründe. Mit Beschwerden vom 4. und 6. Juli 2004 gelangten A (Beschwerdeführerin 1) sowie die Gemeinde Ballwil (Beschwerdeführerin 2) an die Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (REKO/INUM) und beantragten die gesicherte Offenhaltung des fraglichen Bahnübergangs. Aus den Erwägungen: (...) Formelles 5.