Zudem wurde der Mehrweg bei einer Schliessung des Bahnübergangs nicht korrekt ermittelt (E. 7.1 und 7.2). - Verfahrenskoordination: Betrifft die Aufhebung eines Bahnübergangs auch die einzige rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer Liegenschaft, so ist im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens auch die neue Zufahrt über eine bestehende Privatstrasse zu regeln (E. 8). - Kosten: Liegt das Enteignungsrecht im Streit, sind die Verfahrenskosten auch im Beschwerdeverfahren von der Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt in Analogie zu Art. 114 und Art. 116 EntG grundsätzlich dem Enteigner aufzuerlegen (E. 13).