{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-04-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-69-112--_2005-04-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006761.pdf?ID=150006761", "Checksum": "f031a849f15361ab690d8a7b94125424"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.112 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 27.04.2005 JAAC 69.112 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 27.04.2005 JAAC 69.112 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 27.04.2005 JAAC 69.112 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:04", "Checksum": "10c09bc82a2ef20805b147fa1f68789b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 27.04.2005 JAAC 69.112 \r\n\n 8\nEnteignungsweg durchzuführen ist, gemeindeweise ein Enteignungsplan\nund die Grunderwerbstabelle zu erstellen, die nach Durchführung des\nPlangenehmigungsverfahrens zusammen mit den genehmigten Plänen dem\nPräsidenten der zuständigen Schätzungskommission zu übermitteln sind\n(vgl. Art. 18k EBG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 EntG). Zudem sind auch\ngestützt auf Art. 3 Abs. 1 Bst. l der Verordnung vom 2. Februar 2000 über das\nPlangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE, SR 742.142.1) im\nPlangenehmigungsgesuch Angaben über den Bedarf an Grundstücken und\ndinglichen Rechten sowie über die Erwerbsart zu machen.\n9.1. Vorliegend beinhalten die von der Vorinstanz eingereichten Akten weder\neinen Enteignungsplan noch eine Grunderwerbstabelle mit allen betroffenen\nGrundstücken und sämtlichen im Zusammenhang mit der beabsichtigten\ndefinitiven Schliessung des fraglichen Bahnübergangs relevanten dinglichen\nRechten. Im Auflagedossier findet sich ein Landerwerbsplan, in welchem\nlediglich der Erwerb einer Dienstbarkeit von einem Grundstück (...) direkt\nneben dem aufzuhebenden Bahnübergang aufgeführt ist. Sodann ist in\nder Beilage eine Liste der am Projekt beteiligten Instanzen und tangierter\nGrundeigentümer (insgesamt 4) enthalten, u. a. der Beschwerdegegner als\nEigentümer der Parzelle, auf welcher sich der aufzuhebende Bahnübergang\nbefindet. Nicht erwähnt sind hingegen die diese Parzelle belastenden\ndinglichen Rechte (insbesondere Wegrechte).\n9.2. Infolge Fehlens von Grunderwerbstabelle und Enteignungsplan ist\ndas Auflagedossier unvollständig und Art. 27 Abs. 2 EntG verletzt. Daran\nändert auch das der REKO/INUM einzig vom Beschwerdegegner eingereichte\nVerzeichnis betreffend die Situation der Dienstbarkeiten und Grundlasten,\ndas am 17. Februar 2004 offenbar auch dem BAV zugestellt wurde, nichts.\nSo sind darin, gemäss Ausführungen im Begleitschreiben, zusätzlich zu den\ninfolge der Aufhebung des fraglichen Bahnübergangs anzupassenden auch\ndie Bereinigung weiterer Rechte und Lasten aufgeführt. Auch wenn eine\nsolche Bereinigung durchaus sinnvoll sein kann, bildet diese nicht Gegenstand\ndes vorliegenden Plangenehmigungsverfahrens, insbesondere ist hierfür im\nvorliegenden Plangenehmigungsverfahren nicht das Enteignungsrecht zu\nerteilen, da für die Verwirklichung des Bahnprojekts nicht notwendig (vgl. Art.\n1 Abs. 2 EntG). Zudem enthält dieses Verzeichnis gerade nicht das Grundstück,\nauf welchem sich der fragliche Bahnübergang befindet und zu dessen Lasten\noffenbar eine Vielzahl von Wegrechten besteht (gemäss Ausführungen der\nBeschwerdeführerin 2 vom 16. Februar 2004 deren 168).\n10. Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass das BAV bei seiner\nInteressenabwägung einmal von einem unrichtigen Mehrweg sowie\nfälschlicherweise - trotz fehlender rechtlicher Regelung - von einer «guten»\nErschliessung der betroffenen Liegenschaften auch nach einer Aufhebung des\nfraglichen Bahnübergangs, damit von falschen tatsächlichen Annahmen\nausgegangen ist. Sodann wurde keine eigentliche Variantenprüfung\nvorgenommen. Aus diesen Gründen und weil schliesslich auch die formelle\nKoordinationspflicht mangels Regelung der neuen Zufahrt verletzt wurde,\nerweist sich die vorgenommene Interessenabwägung als fehlerhaft, womit der\nangefochtene Entscheid aufzuheben ist.\n\n"}