{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-04-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-69-112--_2005-04-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006761.pdf?ID=150006761", "Checksum": "f031a849f15361ab690d8a7b94125424"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.112 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 27.04.2005 JAAC 69.112 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 27.04.2005 JAAC 69.112 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 27.04.2005 JAAC 69.112 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:04", "Checksum": "10c09bc82a2ef20805b147fa1f68789b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 27.04.2005 JAAC 69.112 \r\n\n 7\nZufahrtsregelung davon erfasst war, ergibt sich daraus nicht. Indem das BAV\nvon einer guten rückwärtigen Erschliessung ausgegangen ist, ohne das diese\nauch rechtlich besteht, ist es auch in diesem Zusammenhang von falschen\ntatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen.\n8.2. Das BAV ist weiter, unter Verweisung auf Art. 694 ZGB, offenbar der\nAuffassung, es liege an den Betroffenen, sich selbst um die Regelung der\nWegrechte für die neue Zufahrt zu kümmern. Dem kann ebenfalls nicht gefolgt\nwerden.\nDie Verpflichtung zur Verfahrenskoordination (vgl. E. 6.2) verlangt vorliegend,\ndie neue Zufahrt für diejenigen dinglich Berechtigten zu regeln, die durch\ndie Schliessung des Bahnübergangs ihren Anschluss an das öffentliche\nStrassennetz verlieren. Die neu notwendige (rechtliche) Regelung der\nZufahrt ist direkte Folge der Schliessung des fraglichen Bahnübergangs\nund somit ebenfalls im eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren\nvorzunehmen. Der Hinweis darauf, die Betroffenen hätten gestützt auf\nArt. 694 ZGB (Notweg) gegen volle Entschädigung einen Anspruch auf\nBenützung der fraglichen Strasse ändert daran nichts. Sollte keine gütliche\nEinigung möglich sein, müsste der Gesuchsteller die entsprechenden\nRechte auf dem Enteignungsweg erwerben können (vgl. Art. 4 Bst. e des\nBundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung [EntG], SR 711),\nfalls die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind (Art. 1 EntG). Es war offenbar\nauch die Absicht des Beschwerdegegners, die neue Zufahrt im vorliegenden\nVerfahren zu regeln, weist er doch in den Gesuchsunterlagen (technischer\nBericht) ausdrücklich darauf hin, dass die Regelung der Rechte für die\nAnstösser der Margarethenstrasse für die Benützung der neuen Stichstrasse\nab der Dorfstrasse im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens erfolgen\nmüsse. Zudem wies der Beschwerdegegner in seiner Eingabe an das BAV\nvom 20. Januar 2004 nochmals darauf hin, die Regelung der Wegrechte der\nAnstösser sei im Plangenehmigungsverfahren vorzunehmen und beantragte\ndie Löschung bzw. Erteilung der Wegrechte der nachzureichenden Land- und\nRechtserwerbstabelle (offenbar eingereicht am 17. Februar 2004). Auch die\nBeschwerdeführerin 2 wies in ihrer Eingabe vom 16. Februar 2004 auf diese\nProblematik hin. Da die Frage der Zufahrt vom BAV gerade nicht geregelt\nund diesbezüglich das Enteignungsrecht nicht erteilt wurde, könnte die\nangefochtene Verfügung nicht als Grundlage dienen, die entsprechenden\nAnpassungen im Grundbuch zu veranlassen. Schliesslich drängt sich eine\n(formelle und materielle) Koordination des Plangenehmigungsverfahrens mit\ndem Verfahren betreffend die neue Zufahrt im Übrigen auch deshalb auf, weil\ndie Beschwerdeführerin 1 durch den Verlust des - allenfalls zu enteignenden\n- Wegrechts über den Bahnübergang und die Einräumung des Wegrechts für\ndie neue Zufahrtsstrasse finanziell nicht schlechter gestellt werden soll, als\nwenn der Bahnübergang gesichert offen gehalten würde. Dies erfordert eine\ngemeinsame Beurteilung im Rahmen dieses und allenfalls des nachfolgenden\nSchätzungsverfahrens, in welchem die finanziellen Folgen einer allfälligen\nEnteignung zu regeln sind.\n9. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 6.2), entscheidet die Genehmigungsbehörde\nauch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen. Folglich müssen\ndie Ausführungsprojekte grundsätzlich entsprechend den spezifischen\nenteignungsrechtlichen Vorschriften ausgestaltet sein (vgl. BGE\n106 Ib 19 E. 7b). Insbesondere ist, wenn der Landerwerb auf dem\n\n"}