{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-04-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-69-112--_2005-04-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006761.pdf?ID=150006761", "Checksum": "f031a849f15361ab690d8a7b94125424"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.112 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 27.04.2005 JAAC 69.112 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 27.04.2005 JAAC 69.112 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 27.04.2005 JAAC 69.112 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:04", "Checksum": "10c09bc82a2ef20805b147fa1f68789b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 27.04.2005 JAAC 69.112 \r\n\n 6\nMargarethenstrasse-Margarethenstrasse Einmündung X-weg wird auf\nungefähr 25 m beziffert. Diese Angaben werden von keiner Seite bestritten\nund sind für die REKO/INUM nachvollziehbar. Bei der Schliessung des\nBahnübergangs Margarethenstrasse ist daher von einem maximalen Mehrweg\nvon knapp 500 m (510 m - 25 m = 485 m) auszugehen.\nDamit ist das BAV bei seiner Interessenabwägung von einem unrichtigen\nrechtserheblichen Sachverhalt bezüglich des Mehrwegs ausgegangen.\n7.3. Die Beschwerdeführerin 1 beanstandet sodann, die Aussagen des\nBeschwerdegegners betreffend die Kapazität der Sternenkreuzung basierten\nauf einem Projekt, das vom Bund nicht genehmigt worden sei.\nDer Umstand alleine, dass das vom Beschwerdegegner eingereichte Gesuch\nvom BAV in der vorgesehenen Art nicht genehmigt wurde, ist vorliegend\nnicht von entscheidender Bedeutung, da nicht Gegenstand des vorliegenden\nProjekts. Massgebend für das vorliegende Verfahren ist demgegenüber die\nbei einer Schliessung des fraglichen Bahnübergangs bestehende (oder zu\nerstellende) alternative verkehrsmässige Erschliessung der betroffenen\nLiegenschaften. In diesem Zusammenhang ist u. a. auch die Kapazität der\n(geänderten) Sternenkreuzung von Bedeutung.\n7.4. In einem ersten Schritt ist somit festzustellen, dass das BAV keine\nhinreichende Variantenprüfung vorgenommen hat sowie seiner\nInteressenabwägung einen falschen Mehrweg zu Grunde gelegt hat.\n8. Im Zusammenhang mit der mangelhaften Koordination wegen der\nunterlassenen Regelung der Fahr- und Wegrechte für die neue Zufahrt (vgl. E.\n5) macht die Beschwerdeführerin 1 zudem geltend, die Plangenehmigung\ndürfe nicht erteilt werden, da die Wegrechte der Anwohner für den\nBahnübergang Margarethenstrasse immer noch bestünden.\nDas BAV geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die von der\nSchliessung des Bahnübergangs betroffenen Liegenschaften rückwärtig (über\ndie Sternenkreuzung-Dorfstrasse-Margarethenstrasse) noch gut erschlossen\nseien. Die Tatsache, dass dafür noch die entsprechenden Wegrechte erworben\nwerden müssten, ändere daran nichts.\n8.1. Das BAV erwähnt in der angefochtenen Verfügung zwar die\nnoch fehlenden Wegrechte für die Anwohner, geht aber bei der\nInteressenabwägung davon aus, dass die betroffenen Liegenschaften «gut\nerschlossen» seien. Wohl besteht auch nach einer Schliessung des fraglichen\nBahnübergangs noch eine - private - Zufahrt zu den Liegenschaften der\nBetroffenen, deren Benützung ist aber rechtlich gerade nicht geregelt. Etwas\nanderes geht zumindest aus der angefochtenen Verfügung und den vom BAV\neingereichten Vorakten nicht hervor. In seiner Vernehmlassung äussert es\nsich nicht zu diesem Punkt. In der angefochtenen Verfügung weist es einzig\ndarauf hin, dass die entsprechenden Wegrechte noch erworben werden\nmüssten und erwähnt den entsprechenden Rechtsanspruch gemäss Art. 694\ndes Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR\n210). Im Zusammenhang mit der Frage der Erteilung des Enteignungsrechts\n(Ziff. 5 der Erwägungen) wird sodann lediglich festgehalten, die geführten\nVerhandlungen zwischen der Beschwerdegegnerin und den Einsprechenden\nhabe ergeben, ein freihändiger Erwerb bzw. eine Löschung der Wegrechte sei\nnicht möglich. Welchen Inhalts diese Verhandlungen waren und ob die neue\n\n"}