{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-04-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-69-112--_2005-04-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006761.pdf?ID=150006761", "Checksum": "f031a849f15361ab690d8a7b94125424"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.112 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 27.04.2005 JAAC 69.112 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 27.04.2005 JAAC 69.112 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 27.04.2005 JAAC 69.112 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:04", "Checksum": "10c09bc82a2ef20805b147fa1f68789b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 27.04.2005 JAAC 69.112 \r\n\n 5\nmassgebenden Vorschriften stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen\nzu beurteilen und darf, vorbehältlich einer anders lautenden gesetzlichen\nRegelung, nicht einzelne Fragen abspalten und gesondert darüber entscheiden\n(vgl. Arnold Marti, Koordinationspflicht bei Gewerbe- und Industriebauten -\nDer Ruf nach Flexibilität, URP 2001, S. 551 ff., 558 f.).\n7. Ausgehend von den Rügen der Beschwerdeführerinnen (vgl. E. 5) ist damit\nnachfolgend die vom BAV vorgenommene Interessenabwägung anhand der\nvorstehend erläuterten Grundsätze zu überprüfen.\n7.1. Das BAV hat die vom Beschwerdegegner beantragte Schliessung des\nBahnübergangs genehmigt. In der angefochtenen Verfügung stützt sich das\nBAV bei seiner Interessenabwägung auf das Verhältnismässigkeitsprinzip und\nstellt im Wesentlichen die Interessen an einer Schliessung den Interessen\nan einer Offenhaltung gegenüber, ohne die Variante der Offenhaltung\nnäher zu verdeutlichen. Es weist einzig darauf hin, dass eine Sicherung des\nBahnübergangs ungefähr 300’000-500’000 Franken kosten würde und auf der\nStrecke Lenzburg-Luzern nicht bei jedem Bahnübergang eine Luxusvariante\ngewählt werden könne. In der angefochtenen Verfügung finden sich keine\nAusführungen, wie eine Offenhaltung des fraglichen Bahnübergangs\nausgestaltet sein müsste. Es wird nicht ausgeführt, welche Massnahmen für\neine wirkungsvolle Sicherung des Bahnübergangs notwendig wären. Zudem\nnimmt das BAV auch keinen Bezug auf die von der Beschwerdeführerin 2 ins\nFeld geführte Variante einer teilweisen Offenhaltung. Aus der angefochtenen\nVerfügung ist jedenfalls eine umfassende Prüfung der Varianten nicht\nersichtlich und damit als Teil des massgebenden Entscheidungsprozesses\nnicht nachvollziehbar. Dass der Beschwerdegegner sich in den Eingaben\nim vorinstanzlichen Verfahren und auch im Beschwerdeverfahren zur\nFrage der Sicherung des fraglichen Bahnübergangs und zur Variante der\nBeschwerdeführerin 2 geäussert hatte, ändert daran nichts. Massgebend\nist, dass sich das BAV als erstinstanzlich entscheidende Behörde in seiner\nVerfügung - und auch in der Vernehmlassung - nicht in genügender Weise mit\nden verschiedenen Varianten und den massgebenden Interessen auseinander\nsetzte.\n7.2. Weiter geht das BAV bei der konkreten Ermittlung der Interessen auf\nSeiten der Anwohner bei einer Schliessung des fraglichen Bahnübergangs\nvon einem Mehrweg von 200/250 m aus. Die Beschwerdeführerin 1 besitzt\neine Liegenschaft am X-weg, die über die Margarethenstrasse und den\ngemäss angefochtener Verfügung aufzuhebenden Bahnübergang ans\nöffentliche Strassennetz angeschlossen ist. Die Beschwerdeführerin 1 rügt\nnun, der Mehrweg bei einer Schliessung des fraglichen Bahnübergangs\nbetrage mindestens 500 m, womit sie eine unrichtige Feststellung des\nrechtserheblichen Sachverhalts geltend macht (vgl. Art. 48 Bst. b des\nBundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren\n[VwVG], SR 172.021).\nAuf die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung geht das BAV\nin seiner Vernehmlassung vom 21. Oktober 2004 nicht ein. Einzig\nder Beschwerdegegner erläutert in der Beschwerdeantwort die\nWegverhältnisse näher. Danach beträgt der Weg Bahnübergang\nMargarethenstrasse-Sternenkreuzung-Dorfstrasse-Lötscherstrasse-Margarethenstrasse\nbis Einmündung X-weg ungefähr 510 m; der Weg Bahnübergang\n\n"}