{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-04-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-69-112--_2005-04-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006761.pdf?ID=150006761", "Checksum": "f031a849f15361ab690d8a7b94125424"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.112 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 27.04.2005 JAAC 69.112 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 27.04.2005 JAAC 69.112 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 27.04.2005 JAAC 69.112 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:04", "Checksum": "10c09bc82a2ef20805b147fa1f68789b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 27.04.2005 JAAC 69.112 \r\n\n 2\nZusammenfassung des Sachverhalts:\nAm 10. September 2003 reichte das Verkehrs- und Tiefbauamt des Kantons\nLuzern dem Bundesamt für Verkehr (BAV) das Plangenehmigungsgesuch für\ndie Sanierung der Seetalbahn 2. Etappe Stufe B, Aufhebung Bahnübergang\nMargarethenstrasse in der Gemeinde Ballwil ein. Dieser Bahnübergang\nwurde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bereits im Sommer 2001\ngeschlossen. Mit Verfügung vom 7. Juni 2004 genehmigte das BAV die Pläne\nmit Auflagen. Das BAV kam zum Schluss, das Interesse an der Verminderung\ndes Unfallrisikos sowie an einem sicheren und möglichst ungestörten\nBahnbetrieb sei gewichtiger als die für die Offenhaltung des Bahnübergangs\nvorgebrachten Gründe.\nMit Beschwerden vom 4. und 6. Juli 2004 gelangten A (Beschwerdeführerin 1)\nsowie die Gemeinde Ballwil (Beschwerdeführerin 2) an die Rekurskommission\nfür Infrastruktur und Umwelt (REKO/INUM) und beantragten die gesicherte\nOffenhaltung des fraglichen Bahnübergangs.\nAus den Erwägungen:\n(...) Formelles\n5. Die Beschwerdeführerin 1 führt aus, das BAV habe die\nVerhältnismässigkeitsprüfung nicht korrekt vorgenommen und insbesondere\ndie durch die Aufhebung des Bahnübergangs entstehenden Kosten nicht\nberücksichtigt. Zudem seien die veranschlagten Kosten für eine Sicherung\ndes fraglichen Bahnübergangs zu hoch angesetzt. Bezüglich dessen allfälliger\nSicherung hält die Beschwerdeführerin 2 fest, die vom Beschwerdegegner\ngeltend gemachten Kosten basierten auf einer Luxusvariante für den\nFussgängerverkehr. Eine solche Ausführung sei von der Gemeinde nie\nverlangt worden. Sodann sei das BAV auf die von ihr im vorinstanzlichen\nVerfahren vorgebrachten Gründe für die Offenhaltung des Bahnübergangs\nkaum eingegangen. Die Beschwerdeführerin 1 rügt weiter, der Mehrweg bei\neiner Schliessung des fraglichen Bahnübergangs betrage nicht 200 m, sondern\nmindestens 500 m. Zudem beanstandet sie, das vorliegende Projekt werde\nvorangetrieben, obwohl das Projekt betreffend die Sternenkreuzung, auf das\nsich der Beschwerdegegner vorliegend bezüglich der Verkehrsentlastung\nbeziehe, noch nicht bewilligt sei. Die Beschwerdeführerin 1 macht\nzudem geltend, auch die Frage der Wegrechte sei nicht geregelt, weil\nmit der Schliessung des fraglichen Bahnübergangs die einzige rechtlich\ngeregelte Zufahrt zu ihrer Liegenschaft aufgehoben werde. Das nach der\nprovisorischen Schliessung des Bahnübergangs erteilte Wegrecht für eine\nprivate Zufahrtsstrasse bestehe nicht mehr. Schliesslich beanstandet die\nBeschwerdeführerin 2, beim Projekt betreffend den Bahnübergang bei km\n11.268 werde keine Mittelinsel für die Fussgänger oder eine bahnabhängige\nLichtsignalanlage verlangt, wie dies vorliegend für den Bahnübergang\nMargarethenstrasse der Fall sei.\nDamit wird von den Beschwerdeführerinnen sinngemäss eine\nunrichtig vorgenommene Interessenabwägung und eine Verletzung\nder Koordinationspflicht gerügt. Soweit sie auch eine Verletzung der\nBegründungspflicht geltend machen, geht diese Rüge in jener der fehlerhaften\n\n"}