Die kommunale Behörde hat der Beschwerdegegnerin 2 mit einem Dienstleistungsvertrag das Recht eingeräumt, die Anlage zu erstellen und zu betreiben. Die angehörten kantonalen Behörden haben sich für die Plangenehmigung ausgesprochen und die verlangten Auflagen und Bedingungen hat die Vorinstanz in die Plangenehmigung aufgenommen. Festzuhalten ist somit, dass die Wahl des Antennenstandortes auf dem Mast Nr. 18 mit dem Bundesrecht vereinbar ist. Page d’accueil de la Commission de recours INEN