12 eine zusätzlich geplante Anlage überflüssig machen würde, spricht eine gesamthafte Abwägung der Vor- und Nachteile für den gewählten Standort, weil er die geringsten Auswirkungen auf Raum und Umwelt nach sich zieht. Ergänzend ist festzuhalten, dass der geplanten Mobilfunkanlage am vorgesehenen Standort keine kommunalen und kantonalen Vorschriften des Bau- und Planungsrechts entgegenstehen. Die kommunale Behörde hat der Beschwerdegegnerin 2 mit einem Dienstleistungsvertrag das Recht eingeräumt, die Anlage zu erstellen und zu betreiben.