Bei der Abwägung raumplanerischer Interessen ist jedoch zu berücksichtigen, dass am vorgesehenen Standort die Mitbenützung einer bestehenden Infrastrukturanlage an einem bereits vorbelasteten Standort vorgesehen ist und mit Ausnahme der beiden Antennen auf der Mastspitze und den beiden Standringen (vgl. dazu E. 9) keine zusätzlichen baulichen Massnahmen erforderlich wären. Weil bei der Wahl eines Standortes innerhalb der Bauzone die gesamte Anlage bestehend aus einem 20-25 m hohen Mast, Antennen und Installationsschränken erstellt werden müsste, so dass diese Anlage wesentlich stärker optisch ins Gewicht fallen würde und eine solche Standortwahl nicht im Sinne einer Optimierung