Als Nachteil ist demgegenüber in Betracht zu ziehen, dass der vorgesehene Standort ausserhalb der Bauzone liegt. Bei der Abwägung raumplanerischer Interessen ist jedoch zu berücksichtigen, dass am vorgesehenen Standort die Mitbenützung einer bestehenden Infrastrukturanlage an einem bereits vorbelasteten Standort vorgesehen ist und mit Ausnahme der beiden Antennen auf der Mastspitze und den beiden Standringen (vgl. dazu E. 9) keine zusätzlichen baulichen Massnahmen erforderlich wären.