8.6. Der Vergleich der in Frage kommenden Antennenstandorte ergibt, dass der vorgesehene Standort sowohl im Hinblick auf die funktechnische Abdeckung wie auch aus Sicht des Landschaftsschutzes Vorteile gegenüber den möglichen Alternativstandorten in- und ausserhalb der Bauzone aufweist. Aus Sicht des Natur- und Heimatschutzes haben die zuständigen Stellen des Kantons und des Bundes keine Einwände vorgebracht und die Bestimmungen des Umweltschutzrechts sind am vorgesehenen Standort eingehalten. Als Nachteil ist demgegenüber in Betracht zu ziehen, dass der vorgesehene Standort ausserhalb der Bauzone liegt.