Unbestritten führte die Beschwerdegegnerin 2 jedoch aus, dass sich aus einer Zusammenlegung der vorliegend strittigen Antennen mit einer allfälligen zusätzlich erforderlichen, in östlicher Richtung strahlenden Antenne an einem Standort innerhalb der Bauzone Probleme mit dem Schutz vor nichtionisierender Strahlung ergeben würden, müsste doch ein Grossteil des Dorfes Maladers überstrahlt werden. Zudem ist fraglich, ob die topographischen Verhältnisse - der Maststandort würde tiefer liegen als der östlich gelegene Dorfteil - eine solche Optimierung überhaupt zuliessen. 8.6.